Unterstützungskasse

der nordostdeutschen Energiewirtschaft e.V.

Eine gute Wahl

Eine gute Wahl

Arbeitgeber müssen eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, wenn Beschäftigte Entgelt umwandeln möchten.

Als Dienstleister übernehmen wir für Sie die Verwaltung, damit Sie sich um Ihr Unternehmen kümmern können. Langjährig am Markt, verfügen wir über das notwendige Know-how.

Kontaktieren Sie uns, wir würden uns freuen, künftig auch für Sie tätig zu sein.

Schon gewusst?

Sparen Sie Steuern mit der Unterstützungskasse

Ob 20 oder 200 Euro pro Monat? Wie viel Sie in die Unterstützungskasse einzahlen, entscheiden Sie oder Ihre Beschäftigten. Für Beschäftigte bleiben die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung komplett steuer- und beitragsfrei. Im Jahr 2023 sind das 3.504 Euro jährlich.

Die Unterstützungskassen-Vorsorge lohnt sich also und das nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Beschäftigte.

Besondere Vorteile

Sicher fürs Alter mit der Unterstützungskasse vorsorgen

Ansprüche sind geschützt

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz sind nicht verwertbar und werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Bürgergeld angerechnet.

Zusätzlicher Risikoschutz

Als optionale Ergänzung bietet Ihnen die Unterstützungskasse eine Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenvorsorge, um Ihr Einkommen und Ihre Familie abzusichern.

Flexible Kapitalauszahlung

Sie können mit Ihrem Rentenbeginn flexibel zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer Kapitalzahlung wählen.

Vorteile für Arbeitgeber

Vorteile für Beschäftigte

Warum eine Unterstützungskasse?

Eine Unterstützungskasse ist sehr flexibel einsetzbar, um eine betriebliche Altersversorgung sinnvoll zu gestalten. So ermöglicht sie Freiräume für Mitarbeiter, die einen hohen Absicherungsbedarf haben. Sie ist eine gute Ergänzung zur gesetzlichen Rente und kann neben der Entgeltumwandlung durch den Beschäftigten durch Arbeitgeberbeiträge ergänzt werden.

So einfach funktioniert eine Unterstützungskasse:

Förderung der Unterstützungskasse im Überblick

Beitragszahlung: arbeitnehmerfinanziert

Steuerliche Aspekte

Für den Beschäftigten: aus dem Bruttoeinkommen finanziert; d. h. keine steuerliche Belastung

Für den Arbeitgeber: unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Für Beschäftigte und Arbeitgeber: beitragsfrei bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)

Beitragszahlung: arbeitgeberfinanziert

Steuerliche Aspekte

Für den Beschäftigten: unbegrenzte Steuerfreiheit der arbeitgeberfinanzierten Beiträge

Für den Arbeitgeber: unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Für Beschäftigte und Arbeitgeber: unbegrenzt beitragsfrei in der Sozialversicherung

Ihre Fragen zur Unterstützungskasse

Welche Versorgungsformen können bei der Unterstützungskasse gewählt werden?
Eine Unterstützungskasse kann sowohl Kapital- als auch Rentenleistungen gewähren. Zur Erweiterung der Versorgung stehen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenleistungen zur Verfügung, mit denen Risiken absichert werden können.
Wie werden die Beitragszahlungen beim Arbeitgeber und beim Mitarbeiter aus steuerlicher Sicht behandelt?
Werden die Beiträge zusätzlich zum Gehalt des Beschäftigten aufgewendet, so sind die Beiträge sozialabgabenfrei. Werden die Beiträge durch den Beschäftigten aufgewendet (Entgeltumwandlung), so sind die Beiträge für Arbeitgeber und Beschäftigte – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West – sozialversicherungsfrei. Der Beschäftigte kann also eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuerten und unverbeitragten Einkommensteilen aufbauen.
Wie werden die Leistungen steuerlich behandelt?
Da die Beitragszahlungen während der Anwartschaftsphase steuerfrei sind, sind die Leistungen aus der Unterstützungskasse als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ steuerpflichtig. Nach Renteneintritt kann der Mitarbeiter einen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Der Versorgungsfreibetrag und sonstige steuerliche Vergünstigungen führen dazu, dass im Rentenalter die Steuerbelastung in der Regel geringer ist als in der aktiven Zeit.
Wie werden die Leistungen sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Nach derzeitiger Gesetzeslage unterliegen Renten- und Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung (also auch bei der Unterstützungskassenversorgung) im Rahmen der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte die Versorgung aufgewendet hat. Betroffen sind gesetzlich Versicherte. Der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag muss zu 100 % vom Beschäftigten getragen werden. Bezogen auf den Krankenversicherungsbeitrag besteht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein Freibetrag. Betroffen sind gesetzlich Versicherte.
Handhabung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers?
Nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes behalten Mitarbeiter bei einer Unterstützungskassenversorgung unter bestimmten Voraussetzungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Anwartschaft auf die Leistungen (Unverfallbarkeit).
  • Bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen (Entgeltumwandlung) ist ausdrücklich eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt.
  • Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Ein Mitarbeiter, der mit unverfallbaren Ansprüchen aus Ihrem Unternehmen ausscheidet, hat die Möglichkeit, die Unterstützungskassenversorgung entsprechend fortzusetzen, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse wird. Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, so bleibt die Versorgung im Rahmen des bis zum Ausscheiden finanzierten Betrages für Ihren ehemaligen Mitarbeiter erhalten. Scheidet ein Mitarbeiter – im Fall einer von Ihnen als Arbeitgeber finanzierten Versorgung – ohne unverfallbare Anwartschaft aus Ihrem Unternehmen aus, so wird das aus der Rückdeckungsversicherung freiwerdende Deckungskapital per Rückkauf der Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse zurückgezahlt. Es kann dann zur Beitragsreduktion anderer bestehender Rückdeckungsversicherungen verwendet werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?
Die späteren Versorgungsleistungen sind auch für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Denn gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.