Eine gute Wahl
Eine gute Wahl
Arbeitgeber müssen eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, wenn Beschäftigte Entgelt umwandeln möchten.
Als Dienstleister übernehmen wir für Sie die Verwaltung, damit Sie sich um Ihr Unternehmen kümmern können. Langjährig am Markt, verfügen wir über das notwendige Know-how.
Kontaktieren Sie uns, wir würden uns freuen, künftig auch für Sie tätig zu sein.




fließen in die
Unterstützungskasse
Schon gewusst?
Sparen Sie Steuern mit der Unterstützungskasse
Ob 20 oder 200 Euro pro Monat? Wie viel Sie in die Unterstützungskasse einzahlen, entscheiden Sie oder Ihre Beschäftigten. Für Beschäftigte bleiben die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung komplett steuer- und beitragsfrei. Im Jahr 2023 sind das 3.504 Euro jährlich.
Die Unterstützungskassen-Vorsorge lohnt sich also und das nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Beschäftigte.
Besondere Vorteile
Sicher fürs Alter mit der Unterstützungskasse vorsorgen
Ansprüche sind geschützt
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz sind nicht verwertbar und werden grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Bürgergeld angerechnet.
Zusätzlicher Risikoschutz
Als optionale Ergänzung bietet Ihnen die Unterstützungskasse eine Berufsunfähigkeits- und/oder Hinterbliebenenvorsorge, um Ihr Einkommen und Ihre Familie abzusichern.
Flexible Kapitalauszahlung
Sie können mit Ihrem Rentenbeginn flexibel zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer Kapitalzahlung wählen.
Vorteile für Arbeitgeber
- steuerfreie Beitragszahlung
- Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung
- überschaubarer Verwaltungsaufwand
- keine Bilanzberührung
- Auslagerung aller betriebsfremden Versorgungsrisiken
- Mehrwert für Beschäftigte
- Beiträge zur Rückdeckungsversicherung, zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Insolvenzschutz und Verwaltungsgebühren sind als Betriebsausgaben absetzbar.
- kein Nachfinanzierungsrisiko bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten
- einfache Handhabung durch Sicherung einer versorgungsfreien Anwartschaft
- Steigerung der Arbeitgeberattraktivität
- Beitragszahlungen wirken sich steuermindernd aus
- Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung
- Besteuerung der Versorgungsleistungen erst im Versorgungsalter, zu einem meist geringeren Steuersatz
- hohe Sicherheit bei Insolvenz des Arbeitgebers durch Auslagerung der Versorgungsleistungen auf die Unterstützungskasse und dem Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
- Kapitalzahlung statt lebenslanger Altersrente möglich
- Einschluss von Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen möglich
-
bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis:
– Übertragung des Versorgungsanspruches auf den neuen Arbeitgeber möglich
– alternativ Erhalt der beitragsfreien Anwartschaft
Vorteile für Beschäftigte
Warum eine Unterstützungskasse?
Eine Unterstützungskasse ist sehr flexibel einsetzbar, um eine betriebliche Altersversorgung sinnvoll zu gestalten. So ermöglicht sie Freiräume für Mitarbeiter, die einen hohen Absicherungsbedarf haben. Sie ist eine gute Ergänzung zur gesetzlichen Rente und kann neben der Entgeltumwandlung durch den Beschäftigten durch Arbeitgeberbeiträge ergänzt werden.
So einfach funktioniert eine Unterstützungskasse:

















Förderung der Unterstützungskasse im Überblick
Beitragszahlung: arbeitnehmerfinanziert
Steuerliche Aspekte
Für den Beschäftigten: aus dem Bruttoeinkommen finanziert; d. h. keine steuerliche Belastung
Für den Arbeitgeber: unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Für Beschäftigte und Arbeitgeber: beitragsfrei bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)
Beitragszahlung: arbeitgeberfinanziert
Steuerliche Aspekte
Für den Beschäftigten: unbegrenzte Steuerfreiheit der arbeitgeberfinanzierten Beiträge
Für den Arbeitgeber: unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Für Beschäftigte und Arbeitgeber: unbegrenzt beitragsfrei in der Sozialversicherung
Ihre Fragen zur Unterstützungskasse
- Bei mitarbeiterfinanzierten Versorgungen (Entgeltumwandlung) ist ausdrücklich eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit geregelt.
- Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.